b BPV für 10 Anstellungsjahre auszurichten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Begründung ist in weiten Teilen identisch mit derjenigen seiner Beschwerde an das zuständige Departement. E. Das zuständige Departement beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2002, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Amtsbericht zur historischen Auslegung der Übergangsbestimmungen sowie über die Ausrichtung der Treueprämie einzuholen. In materieller Hinsicht verweist das zuständige Departement auf seine Ausführungen im Beschwerdeentscheid und betont das besondere Gewicht der historischen Auslegung des neuen Personalrechts.