2 Element, hier die Vollendung des 10. Dienstjahres, unter dem zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechts entstanden sei, mit Inkrafttreten des neuen Rechts fällig würden. D. Mit Eingabe vom 16. September 2002 erhebt X (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des zuständigen Departements vom 23. August 2002. Er beantragt, es sei ihm eine Treueprämie im Sinne von Art. 73 Abs. 2 Bst. b BPV für 10 Anstellungsjahre auszurichten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.