Einzig die Fälligkeit des Anspruchs falle in den zeitlichen Geltungsbereich des Bundespersonalgesetzes. Weder die Überführungsverordnung BtG-BPG noch ein anderer Erlass des neuen Bundespersonalrechts hätten aber vorgesehen, dass sogenannte «neurechtliche Ansprüche», deren anspruchsauslösendes