Er machte geltend, dass der Anspruch auf die Treueprämie nach den vollendeten Anstellungsjahren fällig werde. Damit sei der Anspruch unter der Geltung des neuen Rechts, nämlich am 1. Januar 2002 entstanden. Auch beim Bund folge nach dem 31. Dezember der 1. Januar. Das zuständige Departement wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2002 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, das anspruchsauslösende Element für den neurechtlichen Anspruch, nämlich die Vollendung des 10. Dienstjahres, habe sich unter dem alten Recht verwirklicht. Einzig die Fälligkeit des Anspruchs falle in den zeitlichen Geltungsbereich des Bundespersonalgesetzes.