73 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auszurichten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 lehnte die Direktion der Verwaltungseinheit die Ausrichtung dieser Treueprämie mit der Begründung ab, das 10. Dienstjahr sei am 31. Dezember 2001 vollendet worden und an diesem Tag sei noch das Beamtengesetz in Kraft gestanden, welches nach 10 Dienstjahren kein Dienstaltersgeschenk vorsah. C. Mit Beschwerde vom 3. März 2002 hat X diese Verfügung beim zuständigen Departement angefochten und beantragt, dass ihm eine Treueprämie nach Art. 73 BPV auszurichten sei. Er machte geltend, dass der Anspruch auf die Treueprämie nach den vollendeten Anstellungsjahren fällig werde.