Am 20. November 2001 erfolgte die Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages per 1. Januar 2002 gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Überführung der nach dem Beamtengesetz begründeten Dienstverhältnisse in Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz (Überführungsverordnung BtG-BPG, SR 172.220.111.1). B. Am 27. Januar 2002 hatte X bei der Direktion seiner Verwaltungseinheit ein Begehren eingereicht, in welchem er beantragte, es sei ihm die Treueprämie nach Art. 73 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auszurichten.