{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-03-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-69--_2003-03-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006086.pdf?ID=150006086", "Checksum": "e0816ab964e4a2bfb5a89a439e4d0ee5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.69 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.03.2003 JAAC 67.69 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 13.03.2003 JAAC 67.69 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 13.03.2003 JAAC 67.69 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:42", "Checksum": "de1c7c4e5b3b015276fa485ec671dfb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 13.03.2003 JAAC 67.69 \r\n\n 6\neine Treueprämie entstanden wäre, war an diesem Tag noch nicht in Kraft.\nDamit steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anspruch auf die\n10-Jahres-Treueprämie zu.\n5.a. Auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 9 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 [BV], SR 101) und des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV) ist diese\nGesetzesauslegung nicht zu beanstanden. Ein Erlass verstösst gegen das\nWillkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen\nlässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit,\nwenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger\nGrund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder\nUnterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.\nDie Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich behandelt wird (BGE 127 I 192 E. 5, BGE 127 V 255 f.\nE. 3b, BGE 126 V 52 E. 3b, BGE 110 Ia 13 E. 2b mit weiteren Hinweisen, BGE 125\nI 4 E. 2b/aa, BGE 125 V 224 E. 3b).\nIm Lichte dieser Rechtsprechung ist es zulässig, für die Entstehung des\nAnspruchs auf eine Treueprämie auf den letzten Tag der entsprechenden\n5-Jahres-Periode abzustellen. Im Hinblick auf die Neuregelung der\nTreueprämien drängt sich der 31. Dezember 2001 als Stichtag geradezu\nauf. Er schafft klare Verhältnisse. Wer die 5-, 10- oder 15-Jahresperiode vor\nInkrafttreten des neuen Gesetzes vollendet hat, erhält keine Treueprämie, wer\nsie hingegen erst nach Inkrafttreten vollendet, erhält eine solche Prämie.\nb. Dass Angestellte, die am 1. Januar 1997, 1992 oder 1987 in den Bundesdienst\neingetreten sind und ihr 5., 10. oder 15. Anstellungsjahr am 31. Dezember\n2001 vollendeten, kein Dienstaltersgeschenk bekommen, während diejenigen,\nwelche ihr Arbeitsverhältnis in der Bundesverwaltung am 2. Januar 1997,\n1992 bzw. 1987 begonnen haben, eine entsprechende Treueprämie erhalten,\nbedeutet zweifellos eine Ungleichheit. Jene Angestellten werden jedoch\ngleich behandelt wie diejenigen, die das entsprechende Anstellungsjahr am\n30. Dezember 2001 vollendeten, also ebenfalls vor Inkrafttreten des BPG.\nUnd diese werden gleich behandelt wie alle andern Angestellten, die ein\nentsprechendes Jubiläum vor dem 31. Dezember 2001 begingen; auch diese\nwerden das Dienstaltersgeschenk erst bei der nächsten Vollendung einer\n5-Jahresperiode erhalten. Die Ungleichbehandlung all dieser Angestellten lässt\nsich aus technischen und praktischen Gründen rechtfertigen. Es liegt ihr keine\nwillkürliche Differenzierung zugrunde.\nc. Eine ähnliche Situation entstand beim Übergang vom Beamtengesetz zum\nBundespersonalgesetz im Bereich der Sozialzulagen. Hat ein Beamter am\n31. Dezember 2001 geheiratet, erhielt er eine Heiratszulage nach Art. 43 Abs. 1\nBtG; vermählte er sich erst am 1. Januar 2002 gab es keine solche Zulage,\nweil das BPG diese nicht mehr kennt. Wurde eine Bundesangestellte am\n31. Dezember 2001 Mutter, hatte sie Anspruch auf eine Geburtszulage nach\nArt. 43 Abs. 2 BtG; kam das Kind jedoch erst am 1. Januar 2002 zur Welt, entfiel\ndie Zulage, weil sie im neuen Recht nicht vorgesehen ist.\nVergleichbare Probleme stellen sich auch im Steuerrecht. Die Progression\nverläuft nicht gleichmässig, sondern stufenweise. Innerhalb einer Klasse\ngilt ein und derselbe Ansatz; nach diesem werden die der entsprechenden\n\n7\nKlasse zugeordneten Steuersubjekte veranlagt, ohne dass innerhalb ein und\nderselben Klasse unterschieden würde, ob das zu besteuernde Vermögen oder\nEinkommen näher beim Maximum oder beim Minimum der Klasse liegt (BGE\n100 Ia 329 E. 4b).\n6. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, er hätte aufgrund\ndes Grundsatzes von Treu und Glauben Anspruch auf die Treueprämie (Art. 9\nBV). Weder erfolgte eine entsprechende Zusicherung noch die erforderliche\nVertrauensbetätigung (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 825; Häfelin/Müller, a.a.O.,\nRz. 631 ff.).\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen\nAnspruch auf die 10-Jahres-Treueprämie hat. Die Beschwerde ist demzufolge\nabzuweisen.\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.69 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 13. März\n2003 [PRK 2002-018]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 086\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}