8 zur Ausübung dieses öffentlichen Amtes erteilt, hat er entsprechend Anspruch auf Gewährung von Urlaub gemäss Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB, d. h. bis 15 Tage pro Kalenderjahr. 4. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren vor der PRK, ausgenommen bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG und Ziff. 152 GAV SBB). Bei Vertretung durch einen Personalverband wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen; eine solche wird im vorliegenden Fall auch nicht geltend gemacht. [1] Zu beziehen beim Zentralbereich Personal der SBB, Mittelstr. 43, CH-3003 Bern 65 oder per Mail an: sekretariat.pe@sbb.ch