SBB lässt sich mit Bezug auf die (Exekutiv-)Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. ausübt, nicht halten. Es ergibt sich vielmehr, dass das vom Beschwerdeführer versehene Mandat als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB zu gelten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Sofern die zuständige Organisationseinheit der SBB dem Beschwerdeführer in Anwendung von Ziff. 29 Abs. 3 GAV SBB die Bewilligung