SBB kommen insbesondere Funktionen in jenen Gremien in Betracht, die ausdrücklich als solche genannt werden (vgl. auf der Ebene des Bundes die 186 bundesrätlichen Gremien und die weiteren departementalen Gremien, die als ausserparlamentarische Kommissionen bezeichnet werden [Internet-Fundstelle: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index.html ; letztmals konsultiert: 22. Mai 2003]), sowie allgemein Funktionen, die weder legislative noch exekutive Tätigkeiten beinhalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Ziff. 29 GAV SBB lässt sich mit Bezug auf die (Exekutiv-)Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. ausübt, nicht halten.