cc. Da der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Amt in der Schulvorsteherschaft der Primarschulgemeinde F. alle die vorstehend erwähnten Kriterien erfüllt, kann es auch unter der Regelung des GAV SBB, so wie sie unter den Sozialpartnern ausgehandelt und formuliert worden ist, nicht angehen, dem von ihm versehenen Mandat die Eigenschaft als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB abzuerkennen. Dies nicht zuletzt auch im Vergleich zur Mitgliedschaft in einer vom Staat anerkannten kirchlichen Behörde, die gemäss Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB dem öffentlichen Amt ausdrücklich gleichgestellt ist. Als Tätigkeit in einer ausserparlamentarischen Kommission im Sinne von Ziff. 29 Abs. 5 GAV