Die PRK hat sich in einem Entscheid vom 30. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.57, einlässlich mit dem Begriff des öffentlichen Amtes, wie er Art. 14 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) zugrunde lag, auseinander gesetzt. Sie hat namentlich ausgeführt, die allgemeinen Grundsätze, die ein öffentliches Amt auszeichnen, liessen sich anhand der demokratischen Prinzipien, die der kantonalen Ordnung bezüglich ihrer Organe zugrunde liegen, bestimmen.