7 Entgegen der Meinung der Vorinstanz liegt auch keine Rechtsungleichheit vor, wenn danach unterschieden wird, ob eine im Schulbereich erfolgende Tätigkeit - entsprechend der jeweiligen Ausgestaltung des kantonalen Rechts - zum Bereich der Exekutive gehört oder lediglich zum Bereich einer nicht parlamentarischen (Verwaltungs-)Kommission. bb. Die PRK hat sich in einem Entscheid vom 30. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.57, einlässlich mit dem Begriff des öffentlichen Amtes, wie er Art. 14 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) zugrunde lag, auseinander gesetzt.