Das hat im Wortlaut jedoch keinen Ausdruck gefunden und ist deshalb nicht zu beachten. Die Tätigkeit in der Schulpflege stellt vielerorts eine Tätigkeit dar, die nicht zur Exekutive einer Gemeinde gehört. Wenn dementsprechend eine solche Tätigkeit nicht (mehr) als öffentliches Amt anerkannt wird, werden die Zielsetzungen der Vertragsparteien beachtet. Liegt indes eine Mitgliedschaft in der Exekutive einer Schulgemeinde vor, so kann auch auf Grund der Entstehungsgeschichte und der anderen Auslegungselemente nicht gesagt werden, diese Tätigkeit könne nicht unter den Begriff des öffentlichen Amtes subsumiert werden.