Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit Constitutionnel suisse, Band I, Bern 2000, Rz. 226 ff.; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band I, Zürich 1980, S. 153). Es kann auf Grund von Ziff. 29 GAV SBB nicht gesagt werden, dass - auf der Stufe der Gemeinde - nur die Exekutive einer politischen (Einwohner-)Gemeinde ein öffentliches Amt darstellen könne. Es mag sein, dass der Gedanke, es gehe nur um die politischen Gemeinden, der Fassung von Ziff. 29 GAV SBB zugrundegelegen hat. Das hat im Wortlaut jedoch keinen Ausdruck gefunden und ist deshalb nicht zu beachten.