Um welche Exekutiven (welcher Gemeinwesen) es geht, wird in Ziff. 29 GAV SBB ebenso wenig geregelt wie im alten Recht. Es ist davon auszugehen, dass unter Exekutive die oberste leitende und vollziehende Behörde zu verstehen ist, und zwar jeder öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft. Die kantonalen Rechtsordnungen sehen eine Vielzahl von Gemeindearten vor, namentlich Bürgergemeinden, Armengemeinden, Ortsgemeinden, Kirchgemeinden sowie Schulgemeinden (vgl. André Grisel, Traité de droit administratif, Band I, Neuenburg 1984, S. 254; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit Constitutionnel suisse, Band I, Bern 2000, Rz.