SBB gilt. Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, man habe mit dieser Regelung und Formulierung u. a. explizit die Mitgliedschaft in Schulbehörden (Schulpflege) vom Anspruch auf Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ausschliessen wollen - dies offenbar als Gegenstück zu einer Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit -, so kann ihr in dieser verallgemeinerten Form nicht gefolgt werden. Dies wurde jedenfalls nicht in der Weise getan, dass man die Tätigkeit im Bereich der Schule generell ausschloss, sondern - ähnlich wie in anderen Bereichen - nur soweit, als sie nicht zur Exekutive gehört. Um welche Exekutiven (welcher Gemeinwesen) es geht, wird in Ziff.