Während Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB inhaltlich identisch ist mit Ziff. 23.2 des nach altem Recht für die Gewährung von Urlaub massgebenden Reglements R 182.1 der SBB, wurde in Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB neu im Sinne einer Einschränkung festgehalten, dass die Tätigkeit in ausserparlamentarischen Kommissionen als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30 GAV SBB gilt.