6 den GAV-Verhandlungen gewesen, dass der bisherige Anspruch auf Urlaub einzuschränken sei, speziell bei den ausserparlamentarischen Kommissionen. Dies entspricht auch der Zielsetzung der SBB, welche in diesem Zusammenhang verständlicherweise auf den Umstand hinweist, dass bei der Aushandlung des GAV die wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 39 Stunden reduziert wurde. Zu entscheiden bleibt die Frage, ob das vom Beschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft F. ausgeübte Mandat unter Abs. 2 oder Abs. 5 von Ziff. 29 GAV SBB fällt. aa. Während Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB inhaltlich identisch ist mit Ziff.