Die grammatikalische Auslegung des GAV führt also nicht zum Ziel. c. Gemäss den Ausführungen der SBB in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 bestehen über die mit den Vertragspartnern zum GAV SBB geführten Verhandlungen keine detaillierten schriftlichen Aufzeichnungen. Zu einzelnen Ziffern des GAV SBB seien ergänzende Erklärungen festgehalten worden. Diese so genannten Protokolleinträge sollen den Vertragsparteien zum besseren Verständnis bei der Umsetzung des GAV dienen. Zu der in Frage stehenden Ziff. 29 GAV SBB gebe es keinen Protokolleintrag.