5 Öffentliche Ämter, die einer Erwerbstätigkeit nahe kommen, und Tätigkeiten in ausserparlamentarischen Kommissionen, gelten als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30.» Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Ziff. 2.5) zutreffend festgestellt wird, lässt der massgebende Wortlaut von Ziff. 29 GAV SBB nicht klar erkennen, ob die Mitgliedschaft in der Schulvorsteherschaft F. unter diese Umschreibung fällt oder nicht und mithin als urlaubsberechtigtes öffentliches Amt gilt oder nicht. Die grammatikalische Auslegung des GAV führt also nicht zum Ziel.