38 BPG, BBl 1999 S. 1630). Art. 17 Abs. 1 BPG hält fest, dass die Ausführungsbestimmungen die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub regeln. Der GAV SBB enthält im 2. Teil unter der Bezeichnung «Normative Bestimmungen» u. a. Bestimmungen über Öffentliche Ämter (Ziff. 29), Nebenbeschäftigungen (Ziff. 30) sowie Urlaub (Ziff. 56 und Anhang 6). 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die in Frage stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schulbehörde als öffentliches Amt im Sinne von Ziff. 29 GAV SBB gilt und sich damit ein entsprechender Anspruch auf bezahlten Urlaub ergibt. Dabei ist die Auslegung des GAV SBB umstritten.