356 OR sowie eingehend Frank Vischer, in Zürcher Kommentar, 1996, N. 110 ff. zu Art. 356 OR). c. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 zum BPG erfüllen die Arbeitgeber in den GAV-Bereichen ihre Regelungsaufgabe, indem sie die mit den Organisationen ihres Personals vertraglich ausgehandelten Normen in die Form von GAV kleiden, welche die traditionelle Regelungsform der Verordnung ersetzen. Dabei steht den GAV-Parteien die Kompetenz zur gesamtarbeitsvertraglichen Regelung sämtlicher Fragen zu, die das BPG mit dem Begriff «Ausführungsbestimmungen» erfasst (Botschaft zu Art. 34 Entwurf BPG, der inhaltlich vollständig übereinstimmt mit Art. 38 BPG, BBl 1999 S. 1630).