4 geschaffenen Normen objektives Recht. Der GAV erfüllt damit eine Funktion, die sonst nur dem Gesetzgeber zusteht. Die gesetzgeberähnliche Macht der Parteien des GAV beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung zur gesamtarbeitsvertraglichen Normschöpfung. Der Inhalt des GAV lässt sich grundsätzlich in zwei Normenkategorien aufteilen: In die normativen, gesetzesersetzenden Bestimmungen (z. B. Normen über den Lohn, die Arbeitszeit, die Ferien, usw.) und in die schuldrechtlichen bzw. vertragsrechtlichen Bestimmungen (Helbling, a.a.O., S. 909 f.; mit Bezug auf den privatrechtlichen Gesamtarbeitsvertrag nach Art.