Zum einen muss der GAV die ihm unterstellten Arbeitnehmer grundsätzlich gleich behandeln. Zum anderen darf er keine sachlich unbegründeten Ungleichheiten im Vergleich zu den Arbeitnehmern schaffen, für welche dieser Vertrag nicht gilt (Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 248 mit Hinweisen). Das Gleichbehandlungsgebot gilt nicht nur in Bezug auf das Geschlecht und die Löhne, sondern für alle Dimensionen des Arbeitsverhältnisses. Weder durch Rechtssatz noch durch GAV darf Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt werden (Peter Helbling, Gesamtarbeitsverträge (GAV) für den Staatsdienst, in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1998, S. 901 f.).