GAV SBB). Auch bei Gewährung einer grossen gesamtarbeitsvertraglichen Gestaltungsfreiheit im öffentlichen Dienstrecht ist immer das im öffentlichen Recht geltende Gebot der rechtsgleichen Behandlung zu berücksichtigen. Insofern sind dem Verhandlungsspielraum im öffentlichen Bereich klare Grenzen gesetzt (Meier, a.a.O., S. 250). Für den Staat als Arbeitgeber sind in diesem Zusammenhang zwei Aspekte bedeutsam. Zum einen muss der GAV die ihm unterstellten Arbeitnehmer grundsätzlich gleich behandeln.