Denn auch beim öffentlich-rechtlichen GAV schaffen Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände auf vertraglicher Basis zwingendes Recht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse. Die Regeln und Bestimmungen für einen öffentlich-rechtlichen GAV können sich demnach in Analogie zum Privatrecht entwickeln. In diesem Sinne verweist Art. 6 Abs. 2 BPG auch für den GAV sinngemäss auf das OR, soweit das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen (vgl. Meier, a.a.O., S. 246; vgl. auch Ziff. 1 Abs. 3 GAV SBB).