SBB als ein öffentliches Amt anzuerkennen. Für die Ausübung seines Amtes in der Schulbehörde F. sei ihm der Urlaub gemäss Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB, d. h. bis 15 Tage pro Kalenderjahr, zu gewähren. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2002 schliesst der Zentralbereich Personal der SBB auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a.