2 fest, dass das Amt als Mitglied der Schulbehörde in F. nicht als öffentliches Amt gemäss Ziff. 29 GAV SBB gelte. Somit bestehe auch kein Anspruch auf bezahlten Urlaub und eine entsprechende Bewilligung erübrige sich. B. Gegen diese Verfügung erhob K. mit Eingabe vom 23. November 2001 Beschwerde an die interne Beschwerdeinstanz. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und ihm für seine Tätigkeit in der Schulvorsteherschaft der Schulgemeinde F., in die er für die Amtsperiode 2001-2005 gewählt worden sei, aufgrund der Ziff. 29 und Anhang 6 Ziff. 3 Abs. 9 GAV SBB bis 15 Tage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr zu gewähren.