Mit Schreiben vom 20. Mai 2001 stellte er bei der zuständigen Organisationseinheit ein Gesuch um Bewilligung zur Ausübung dieses öffentlichen Amtes. Mit Schreiben vom 14. Juni 2001 wurde er dahingehend informiert, dass dieses Amt nach dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV SBB[1] ) nicht mehr bewilligungspflichtig und somit auch nicht mehr urlaubsberechtigt sei. Nachdem K. mit Bezug auf diese Frage einen formellen Entscheid verlangt hatte, stellte die Division Personenverkehr (Region Zürich) der SBB mit Verfügung vom 24. Oktober 2001