1 - Ziff. 29 GAV SBB, wonach ein Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes besteht, ist als normative, gesetzesersetzende Bestimmung grundsätzlich mit den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zu interpretieren. Dabei ist zusätzlich der Parteiwille und die Entstehungsgeschichte des GAV zu beachten (E. 3). - Im vorliegenden Fall gehört die Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Schulbehörde zum Bereich der Exekutive und gilt somit als öffentliches Amt (E. 3c/cc).