{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-07-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-67-68--_2002-07-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006083.pdf?ID=150006083", "Checksum": "234973b4c31309a872e87d86731f8176"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.68 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.2002 JAAC 67.68 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.07.2002 JAAC 67.68 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.07.2002 JAAC 67.68 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:21", "Checksum": "ecc91dc7408cd6e4aa49c42c26e3e5b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.2002 JAAC 67.68 \r\n\n 6\nden GAV-Verhandlungen gewesen, dass der bisherige Anspruch auf\nUrlaub einzuschränken sei, speziell bei den ausserparlamentarischen\nKommissionen. Dies entspricht auch der Zielsetzung der SBB, welche in\ndiesem Zusammenhang verständlicherweise auf den Umstand hinweist,\ndass bei der Aushandlung des GAV die wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf\n39 Stunden reduziert wurde. Zu entscheiden bleibt die Frage, ob das vom\nBeschwerdeführer in der Schulvorsteherschaft F. ausgeübte Mandat unter\nAbs. 2 oder Abs. 5 von Ziff. 29 GAV SBB fällt.\naa. Während Ziff. 29 Abs. 2 GAV SBB inhaltlich identisch ist mit Ziff. 23.2 des\nnach altem Recht für die Gewährung von Urlaub massgebenden Reglements\nR 182.1 der SBB, wurde in Ziff. 29 Abs. 5 GAV SBB neu im Sinne einer\nEinschränkung festgehalten, dass die Tätigkeit in ausserparlamentarischen\nKommissionen als Nebenbeschäftigung im Sinne von Ziff. 30 GAV SBB gilt.\nWenn die Vorinstanz weiter ausführt, man habe mit dieser Regelung und\nFormulierung u. a. explizit die Mitgliedschaft in Schulbehörden (Schulpflege)\nvom Anspruch auf Urlaub für die Ausübung eines öffentlichen Amtes\nausschliessen wollen - dies offenbar als Gegenstück zu einer Herabsetzung\nder wöchentlichen Arbeitszeit -, so kann ihr in dieser verallgemeinerten Form\nnicht gefolgt werden. Dies wurde jedenfalls nicht in der Weise getan, dass man\ndie Tätigkeit im Bereich der Schule generell ausschloss, sondern - ähnlich wie\nin anderen Bereichen - nur soweit, als sie nicht zur Exekutive gehört.\nUm welche Exekutiven (welcher Gemeinwesen) es geht, wird in Ziff. 29 GAV\nSBB ebenso wenig geregelt wie im alten Recht. Es ist davon auszugehen, dass\nunter Exekutive die oberste leitende und vollziehende Behörde zu verstehen\nist, und zwar jeder öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft. Die kantonalen\nRechtsordnungen sehen eine Vielzahl von Gemeindearten vor, namentlich\nBürgergemeinden, Armengemeinden, Ortsgemeinden, Kirchgemeinden sowie\nSchulgemeinden (vgl. André Grisel, Traité de droit administratif, Band I,\nNeuenburg 1984, S. 254; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier,\nDroit Constitutionnel suisse, Band I, Bern 2000, Rz. 226 ff.; Yvo Hangartner,\nGrundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Band I, Zürich 1980, S. 153). Es\nkann auf Grund von Ziff. 29 GAV SBB nicht gesagt werden, dass - auf der Stufe\nder Gemeinde - nur die Exekutive einer politischen (Einwohner-)Gemeinde\nein öffentliches Amt darstellen könne. Es mag sein, dass der Gedanke, es\ngehe nur um die politischen Gemeinden, der Fassung von Ziff. 29 GAV SBB\nzugrundegelegen hat. Das hat im Wortlaut jedoch keinen Ausdruck gefunden\nund ist deshalb nicht zu beachten. Die Tätigkeit in der Schulpflege stellt\nvielerorts eine Tätigkeit dar, die nicht zur Exekutive einer Gemeinde gehört.\nWenn dementsprechend eine solche Tätigkeit nicht (mehr) als öffentliches Amt\nanerkannt wird, werden die Zielsetzungen der Vertragsparteien beachtet.\nLiegt indes eine Mitgliedschaft in der Exekutive einer Schulgemeinde\nvor, so kann auch auf Grund der Entstehungsgeschichte und der anderen\nAuslegungselemente nicht gesagt werden, diese Tätigkeit könne nicht unter\nden Begriff des öffentlichen Amtes subsumiert werden.\n\n"}