Bundespersonal. Betreuungszulagen. Überentschädigung (Art. 51 Abs. 8 BPV). Die Kumulierung von Zulagen wird vermieden, indem die Kinder-, Familien- oder Betreuungszulage des Ehepartners des Bundesangestellten berücksichtigt wird. Der Anspruch auf die Betreuungszulage und deren Höhe richten sich im Übrigen nach dem Gesamtbetrag der bei einem andern Arbeitgeber erhältlichen externen Zulagen (E. 4).