Diese Ausgangslage liegt hier nicht vor, macht doch der Beschwerdeführer eine unterschiedliche Behandlung von zwei verschiedenen Personenkreisen geltend, für deren Differenzierungen jedoch wie oben erwähnt (vgl. E. 3d) sachliche Gründe bestehen. Auch ein Verstoss gegen das Willkürverbot ist nicht auszumachen, da weder die angefochtene Verfügung noch die Regelung des GAV im Ergebnis in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen, sondern vielmehr dem Prinzip der Sozialverträglichkeit entgegenkommen; es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb eine Massnahme, die bestrebt ist, möglichst viele Personen zu begünstigen, willkürlich sein soll.