Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass eine dem GAV SBB unterstellte Person, die sich in einer der Situation des Beschwerdeführers vergleichbaren Lage befindet oder jedenfalls das 58. Altersjahr nicht vollendet und einen Jahreslohn von über Fr. 100’000.- hat, den Lohnbesitzstand über den 31. Dezember 2001 hinaus zugestanden erhielte. Diese Ausgangslage liegt hier nicht vor, macht doch der Beschwerdeführer eine unterschiedliche Behandlung von zwei verschiedenen Personenkreisen geltend, für deren Differenzierungen jedoch wie oben erwähnt (vgl. E. 3d) sachliche Gründe bestehen.