Eine solche Verletzung würde nämlich gemäss langjähriger Bundesgerichtspraxis nur vorliegen, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt würde. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass eine dem GAV SBB unterstellte Person, die sich in einer der Situation des Beschwerdeführers vergleichbaren Lage befindet oder jedenfalls das 58. Altersjahr nicht vollendet und einen Jahreslohn von über Fr. 100’000.- hat, den Lohnbesitzstand über den 31. Dezember 2001 hinaus zugestanden erhielte.