es kann nicht ein Anliegen des Beschwerdeführers sein, den erhöhten Schutz für bestimmte Personenkreise reduzieren zu wollen. e. Nach dem Gesagten ist das Gebot der Rechtsgleichheit nicht verletzt. Eine solche Verletzung würde nämlich gemäss langjähriger Bundesgerichtspraxis nur vorliegen, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt würde.