5 in keinem Fall einfach oder ergibt sich von selber; statt dessen liegt sie hier wie in anderen Fällen im Ermessens- oder Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörden bzw. Vertragsparteien (vgl. E. 3b). In welcher Höhe genau anzuknüpfen ist, ob bei einem Jahreslohn von Fr. 40’000.-, Fr. 58’000.-, Fr. 89’000.- oder eben Fr. 100’000.- noch von schützenswerten Einkommensstufen gesprochen werden kann, ist einer gerichtlichen Beurteilung weitgehend entzogen. Vielmehr müssen soziale Faktoren wie Alter, Berufsaussichten, Ausbildung, Anzahl der zu unterstützenden Personen, wirtschaftliche Lage, usw. berücksichtigt werden.