Für die Besserstellung gibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus sachliche und vernünftige Gründe. Unbestrittenermassen soll nämlich mit der Anknüpfung des Besitzstandes an die Höhe der Lohnsumme eine Schonung der unteren Einkommensklassen erreicht werden. Die dabei aus Praktikabilitätsgründen vorzunehmende Grenzziehung erscheint