Die Besitzstandgarantie bei einem Funktionswechsel im Sinne der Art. 63 und 82 GAV SBB hat zum Ziel, bestimmten Mitarbeiter/-innen während einer gewissen Zeitspanne einen höheren Lohn zukommen zu lassen, als es ihrer aktuellen Einstufung entsprechen würde. Aus sozialpolitischen Gründen wird damit ein bestimmter Personenkreis gegenüber dem Regelfall besser gestellt; es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige willkürliche Schlechterstellung jener Personen, die diesem Personenkreis nicht angehören. Für die Besserstellung gibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus sachliche und vernünftige Gründe.