Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und war entsprechend mit der ausdrücklich auf einen späteren Zeitpunkt angekündigten Lohnanpassung einverstanden. Ebenfalls verzichtete der Beschwerdeführer - bei einem Jahreseinkommen von rund Fr. 125’000.- (vgl. Verfügung des Zentralbereichs Personal der SBB vom 17. April 2002 Punkt 3.1.) begreiflicherweise - auf die Geltendmachung einer sozialen Notlage, für welche die Regelungen des GAV SBB Spezialregelungen vorsehen. d. Die Besitzstandgarantie bei einem Funktionswechsel im Sinne der Art.