Die lohnmässige Rückstufung des Beschwerdeführers findet ihren Ursprung in erster Linie in der Neubewertung seiner Funktion. Am 6. Januar 2000 wurde ihm diese Neueinstufung mitgeteilt und gleichzeitig Gelegenheit zu einem Wiedererwägungsverfahren bei Nichteinverständnis gegeben. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch darauf, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und war entsprechend mit der ausdrücklich auf einen späteren Zeitpunkt angekündigten Lohnanpassung einverstanden.