Aus Gründen der Praktikabilität dürfen an sich auch schematische Lösungen getroffen werden. Die Rechtsgleichheit darf dadurch allerdings nicht über Gebühr strapaziert werden (Markus Müller, Lineare Lohnkürzungen im öffentlichen Dienstrecht als Problem der Rechtsgleichheit, veröffentlicht in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997, S. 843, mit Hinweisen). Die Grenze einer zulässigen Schematisierung ist überschritten, wenn die Regelung bezogen auf den Zweck des Rechtsinstituts zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr haltbaren Ergebnis führt (BGE 106 Ia 244 E. 3b;