b. Dem Gesetzgeber kommt insbesondere in Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu. Die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Besoldung der Bediensteten massgeben sein sollen (BGE 125 II 537 E. 5b, BGE 125 II 548 E. 5c, BGE 123 I 8 E. 6b, BGE 121 I 51, BGE 121 I 104; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1997, veröffentlicht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], Jubiläumsnummer 1999, S. 43 E. 4b). Aus Gründen der Praktikabilität dürfen an sich auch schematische Lösungen getroffen werden.