4 abstrakte Normen, die nur in der Staatsrechtspflege und soweit es sich um kantonales Recht handelt, direkt angefochten werden können (vgl. BGE 123 II 476 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Anfechtungsobjekt kann somit im vorliegenden Fall nur die gegenüber dem Beschwerdeführer konkret erlassene Verfügung des Zentralbereichs Personal der SBB vom 17. April 2002 bzw. der Beschwerdeentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsleitung SBB vom 20. September 2002 sein. b. Dem Gesetzgeber kommt insbesondere in Organisations- und Besoldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu.