Er macht geltend, für eine Ausdehnung des Besitzstands auf alle Mitarbeiter/-innen mit einem Jahreslohn bis Fr. 100’000.- fehlten sachliche oder soziale Argumente. Für die kleine Minorität der Angestellten, die ab 1. Januar 2002 nicht mehr über den Lohnbesitzstand verfügten, sei der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletzt worden. a. Gegenstand der Verwaltungsrechtspflege bilden Verfügungen. Eine Verfügung ist ein individueller, an den einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.