Im Einzelfall kann ausserdem eine von diesen ordentlichen Anpassungsregeln abweichende Regelung getroffen werden, wenn durch den Wegfall eines Besitzstands eine soziale Notlage entstehen würde (vgl. Art. 63 Abs. 3 Bst. d GAV SBB). 3. Im vorliegenden Fall kritisiert der Beschwerdeführer die im Rahmen der Lohnrunde 2001 revidierten Bestimmungen des GAV über den Lohnbesitzstand. Er macht geltend, für eine Ausdehnung des Besitzstands auf alle Mitarbeiter/-innen mit einem Jahreslohn bis Fr. 100’000.- fehlten sachliche oder soziale Argumente.