58 Abs. 1 GAV SBB). Erfolgt im Zusammenhang mit einer betriebsorganisatorischen Veränderung ein Funktionswechsel in eine tiefere Funktionsstufe wird während zwei Jahren die Differenz zwischen altem und neuem Lohn gewährt. Zusätzlich behalten Personen, welche zum Zeitpunkt, wo der Besitzstand wegfallen würde, das 58. Altersjahr vollendet haben oder einen Jahreslohn von weniger als Fr. 100’000.- erhalten, ihren Besitzstand (Art. 63 Abs. 3 GAV SBB in Verbindung mit der Richtlinie 141 PE 1). Im Einzelfall kann ausserdem eine von diesen ordentlichen Anpassungsregeln abweichende Regelung getroffen werden, wenn durch den Wegfall eines Besitzstands eine soziale Notlage entstehen würde (vgl. Art.