Im Wesentlichen stützt er sich in seiner Begründung auf die gleichen Argumente wie bereits vor der Vorinstanz, nämlich das Verhältnis der Personen mit Besitzstand im Vergleich zu denjenigen ohne stünde in einem derart krassen Missverhältnis, dass von Willkür und einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gesprochen werden müsse. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2002 verweist das Generalsekretariat der SBB auf die Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Weiter wird festgestellt, es zeuge vom sozialen