H. Gegen den Entscheid der Geschäftsleitung der SBB vom 20. September 2002 führt X. (ab hier: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. September 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm der Lohnbesitzstand weiterhin zu gewähren. Im Wesentlichen stützt er sich in seiner Begründung auf die gleichen Argumente wie bereits vor der Vorinstanz, nämlich das Verhältnis der Personen mit Besitzstand im Vergleich zu denjenigen ohne stünde in einem derart krassen Missverhältnis, dass von Willkür und einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gesprochen werden müsse.